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Entscheidende Voraussetzung für die Anrufung des Schiedsgerichts ist, dass dieses in der Teileinungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung als zuständig bestimmt ist. Die Eigentümer können darüber hinaus im Einzelfall zur Klärung einer Rechtsfrage die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren.

Die Arbeitsweise des Schiedsgerichts unterscheidet sich nicht wesentlich von der eines öffentlichen Gerichts. Insoweit wird auf das Statut des Schiedsgerichts verwiesen. Materiell gelten die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, sofern sie nicht durch die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung wirksam abgeändert wurden.

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